DSGVO: Mitteilungspflichten über den Datenschutzbeauftragten

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verlangt in Artikel 37, Abs. 7, dass Verantwortliche die zuständige Aufsichtsbehörde über ihren Datenschutzbeauftragten informieren.

Laut der Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW arbeiten die deutschen Behörden daran, die tatsächlich zu meldenden Daten zu konkretisieren und Übermittlungswege bereit zu stellen. 

Kommentar: Die Aufsichtsbehörden sind also quasi in Ihrem Prozess, die DSGVO umzusetzen, auch noch nicht fertig. Interessant ist die These, ob Unternehmen, die ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, schneller in den Fokus der Aufsichtsbehörden kommen werden.

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